§ 1 Allgemeines
1) Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen o. Gegenbestätigungen, die wir hiermit ablehnen, nicht ausdrücklich wiedersprechen. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn sie vom Käufer ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2) Abweichende Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Käufer schriftlich bestätigt wurden.
§ 2 Angebote, Lieferfristen, Preise
1) Alle Angebote sind freibleibend.
2) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zugesagt hat.
3) Sämtliche Preisangaben verstehen sich stets zuzüglich gesetzlich festgesetzter Mehrwertsteuer.
§ 3 Lieferung, Verzug, Unmöglichkeiten
1) Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Käufers, auch in Fällen, wo frachtfreie Lieferung vereinbart oder Fracht vom Verkäufer vorgelegt wurde. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware in das Transportmittel, spätestens mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen.
2) Arbeitskräfte oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, die vom Verkäufer nicht verschuldet sind, wie Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, behördliche Anordnungen, befreien den Verkäufer für die Dauer Ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeiten voll von der Lieferpflicht.
3) Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
§ 4 Zahlung, Aufrechnung
1) Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen werden 2% Skonto gewährt. Skontogewährung setzt voraus, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Skontofähig ist nur der Warenwert ohne Fracht.
2) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Fälligkeitstage der Rechnung an, Zinsen in Höhe von den von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
3) Bei Zahlungsverzug, Wechsel- und Scheckprotesten sowie sonstigen Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
4) Gegenüber den Ansprüchen des Verkäufers kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausgeübt bzw. mit Gegenansprüchen nur dann aufgerechnet werden, wenn die Gegenrechte rechtskräftig beständig oder vom Verkäufer nicht bestritten sind.
§ 5 Gewährleistung, Mängelrüge, Haftung
1) Die Gewährleistungsfrist für alle gelieferten Produkte beträgt 6 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Die Verpflichtung zur Gewährleistung entfällt, wenn Betriebs- und Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt werden. Änderungen an den Produkten vorgenommen oder diese unsachgemäß behandelt werden.
2) Der Käufer teilt dem Verkäufer erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, und Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden können, unmittelbar nach Entdeckung schriftlich mit.
3) Schadensersatzansprüche des Käufers aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sowie grobe Fahrlässigkeit oder auf Seiten des Verkäufers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers.
2) Wird Vorbehaltsware vom Käufer veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist die Stadt Neumarkt in der Oberpfalz. Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Schecksachen, sowie für Maßnehmen, die der Sicherstellung dienen, ist die Stadt Neumarkt in der Oberpfalz.
2) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.